Zum 1.9.2009 ist das FamFG in Kraft getreten,
das Verfahrensgesetz für das gesamte Verfahren
in Familiensachen. Damit soll das bislang in zwei
unterschiedlichen Gesetzen geregelte Verfahrensrecht
vereinheitlich und vereinfacht werden. Neben vielen
neuen Begriffen ist das Rechtsmittelrecht verändert
worden, der einstweilige Rechtsschutz neu strukturiert
und der Beteiligtenbegriff neu definiert worden.
Wichtiger noch für die Beteiligten ist allerdings,
dass durch das FamFG das sog. "Große
Familiengericht" eingeführt wurde. Alle
Streitigkeiten, die zwischen Eheleuten, Schwiegerkindern,
Eltern und Kindern, Verlobten und Lebenspartners
bestehen, werden jetzt vor dem Familiengericht
verhandelt, egal ob sie familienrechtlich oder
zivilrechtlich einzuordnen sind.
Damit sind die Probleme gelöst, die zuvor
durch die Zuordnung beispielsweise des Gesamtschuldnerausgleiches
oder der Rückforderung von Zuwendungen an
Ehegatten oder Schwiegerkinder an das Zivilgericht,
bei gleichzeitiger Überlagerung durch familienrechtliche
Problemstellungen auf der Hand lagen.
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